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Ölheizung: Gesetz, Förderung & Zukunft

Austauschpflicht für Ölheizungen: Was nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz gilt

Ratgeber von CB Trans, Ihrem Heizöllieferanten aus Pulheim · Stand: Oktober 2026

Kurzantwort: Eine Austauschpflicht für die Ölheizung allein wegen ihres Alters gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Bis dahin mussten Öl- und Gaskessel mit Konstanttemperaturtechnik nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden; diese Regel ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen. Weiterhin gilt: Überschreitet eine Ölheizung bei der Messung durch den Schornsteinfeger die Grenzwerte, muss sie instand gesetzt werden (Stand: Oktober 2026).

Ölheizung Austauschpflicht: älterer Ölkessel im Heizungskeller eines Einfamilienhauses

Die frühere 30-Jahre-Regel

Nach § 72 des Gebäudeenergiegesetzes durften Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden, nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden – sofern es keine Niedertemperatur- oder Brennwertkessel waren. Ausnahmen galten unter anderem für Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor Februar 2002 selbst bewohnt hatten. Diese Regel gilt seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr.

Was weiterhin gilt

  • Abgasmessung: Der Schornsteinfeger prüft in regelmäßigen Abständen Abgasverluste und Emissionen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung. Werden Grenzwerte überschritten, muss die Anlage repariert oder ersetzt werden.
  • Betriebssicherheit: Eine Heizung muss sicher betrieben werden können.
  • Tankanlage: Für den Heizöltank gelten weiterhin AwSV und gegebenenfalls die Hochwasserregeln nach § 78c WHG.

Wann sich ein Tausch trotzdem lohnt

Ein Austausch kann auch ohne Pflicht wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn

  • der Kessel älter als 25 bis 30 Jahre ist und Ersatzteile knapp werden,
  • Reparaturen sich häufen,
  • der Verbrauch deutlich über 20 Litern je Quadratmeter liegt,
  • ein Öl-Brennwertkessel oder eine Hybridlösung den Verbrauch spürbar senken würde.

Wichtig: Eine neu eingebaute Ölheizung fällt unter die Bio-Treppe. Wer eine alte Anlage weiterbetreibt, ist davon nicht betroffen – das kann bei der Entscheidung eine Rolle spielen.

Weiterlesen im Heizöl-Ratgeber

Häufige Fragen

Nein. Die 30-Jahre-Austauschpflicht ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz am 29. Juli 2026 entfallen. Die Heizung darf weiterlaufen, solange sie die Grenzwerte bei der Schornsteinfeger-Messung einhält.

Ohne feste Altersgrenze, solange sie funktioniert, repariert werden kann und die gesetzlichen Abgaswerte einhält. Das frühere Betriebsverbot ab 2045 wurde gestrichen.

Nein. Die Bio-Treppe gilt nur für Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden.

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Redaktion CB Trans · Stand: Oktober 2026 · Über CB Trans

Alle Angaben in diesem Ratgeber sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung im Einzelfall.